Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

- das Kleingedruckte -

 

§ 1    Geltung der Bedingungen

1    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Föhrer Kurierdienst und seinen Kunden.

2    Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Insel Föhr und die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.

 

§2    Vertragsbedingungen

1    Der Föhrer Kurierdienst verpflichtet sich, seine Kunden nach Absprache aufzusuchen und zulässige Kurierdienst-Sendungen abzuholen.

2    Zulässig sind Sendungen, die an den in §1 Nr. 2 AGB aufgeführten Geltungsbereich adressiert sind. Sendungen, die an Empfänger mit Adresse außerhalb Föhrs in den Kreisen Nordfriesland und Schleswig-Flensburg gehen und durch den Föhrer Kurierdienst selbst zugestellt werden sollen, bedürfen einer Terminabsprache und Zustimmung durch den Föhrer Kurierdienst.

3    Ausgenommen von §2 Nr. 2 sind Sonderabsprachen zwischen dem Föhrer Kurierdienst und dem Kunden.

4    Der Föhrer Kurierdienst verpflichtet sich zu ordnungsgemäßer Beförderung und Auslieferung der Kurierdienst-Sendungen.

5    Der Kunde verpflichtet sich, in Anspruch genommene Leistungen des Föhrer Kurierdienstes nach der derzeit gültigen Preisliste ohne Abzug zu bezahlen. Hierzu wird am Anfang jeden Monats eine Rechnung über die in Anspruch genommenen Leistungen des Föhrer Kurierdienstes über den abgelaufenen Monat erstellt und dem Kunden zugesandt. Über Änderungen an unseren Zustellentgelten, die die Briefzustellung betreffen, werden Kunden, die eine regelmäßige Abholung vereinbart haben, bis drei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Kenntnis gesetzt.

6    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Föhrer Kurierdienst berechtigt, bis zur Begleichung der Außenstände durch den Kunden die Leistungen nach Vorankündigung einzustellen.

7    Sämtliche Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern.

8    Etwaige Mahnungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet (ab der 2. Mahnung).

 

§ 3    Einlieferung und Zustellung der Sendungen

1    Ausgehende Kurierdienst-Sendungen werden vom Föhrer Kurierdienst im Haus des Kunden abgeholt. Sofern im Vertrag zwischen dem Kunden und dem Föhrer Kurierdienst ein regelmäßiger Abholturnus der Sendungen vereinbart worden ist, erfolgt die Abholung werktäglich bis 12.00 Uhr vormittags. Samstag-Abholung kann zur gleichen Zeit vereinbart werden -ist aber nicht die Regel-.

2    Die Einlieferung kann auch beim Föhrer Kurierdienst durch den Kunden persönlich erfolgen. Die Einlieferungszeiten hierfür sind individuell zu vereinbaren.

3    Die Zustellung von Mini-, Midi- und Maxi-Briefen erfolgt am gleichen Tag des Abholtages.

4    Ausnahme von §3 Nr. 3:  a) EXPRESSlight-Beförderung: Zustellung erfolgt binnen 30 Minuten nach Abholung an den Empfänger.

b) EXPRESS-Beförderung: Abholung beim Absender und Zustellung zum Empfänger erfolgt binnen 60 Minuten nach Auftragseingang.

c) Bei bestimmten Formen, wie Einschreibe- bzw. Nachnahme-Sendungen, wird nur der erste Zustellversuch für den gleichen Tag der Abholung gewährleistet. Nach erfolglosem Zustellversuch wird an den zwei folgenden Arbeitstagen jeweils ein Zustellversuch unternommen. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen wird die Sendung (mit entsprechendem Vermerk) an den Absender rücküberstellt.

d) Bei Mini-, Midi- und Maxi-Briefen erfolgen nach einem erfolglosen Zustellversuch zwei weitere, für den Auftraggeber kostenlose Zustellversuche.

4    Die Brief-Sendungen werden durch Einlegen/Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte, auf ihn gekennzeichnete, ausreichend aufnahmefähige und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Sendungen zugestellt. Ausnahme hiervon stellen nachweispflichtige Sendungen dar: Diese werden nur an den Empfänger gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

5    Sendungen, die nicht zugestellt werden konnten, gehen mit entsprechendem Vermerk an den Absender zurück. Nicht zustellbar sind Sendungen, deren Annahme verweigert wird oder deren Empfänger nicht ermittelt werden kann (z.B. wegen Umzugs oder nicht vollständiger Adressierung). Wenn möglich, werden Nachsendeadressen ermittelt und dem Auftraggeber mitgeteilt.

6    Der Föhrer Kurierdienst verpflichtet sich, Kunden, mit denen er regelmäßige Abholung vereinbart hat, drei Wochen vor Beginn von Betriebsferien über deren Beginn und Ende zu informieren. Eine vorhersehbare Aussetzung des Dienstes für die Dauer von ein bis drei Tagen wird dem Kunden bis spätestens drei Tage vor Beginn der Aussetzung mitgeteilt.

7    Der Föhrer Kurierdienst behält sich vor, den Dienst wegen plötzlich und unvorhersehbar auftretender Ereignisse (z.B. Krankheit) vorübergehend auszusetzen.

8    Bei Verfehlung des Zustellzeitziels (vgl. §3 Nr. 3, 4) erfolgt Nichtberechnung des Sendungsentgeltes.

9    Aufgegebene Sendungen können (bis zur erfolgreichen Zustellung) durch den Auftraggeber umgeleitet bzw. zurückgeholt werden.

 

§ 4    Haftung

1    Der Föhrer Kurierdienst haftet für den Fall des Verlustes, Beschädigung oder der nicht möglichen Zustellung einer Kurierdienst-Sendung im Rahmen der Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht. Das Recht des Kunden auf Nachforschung und Verbleib einer Kurierdienst-Sendung bleibt hiervon unberührt. Für Folgeschäden ist der Föhrer Kurierdienst nicht haftbar zu machen.

 

§ 5    Datenschutz

1    Jeder Mitarbeiter wurde nach §1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben in Verbindung mit dem Föhrer Kurierdienst verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung nach

a) Verwahrungsbruch § 133 StGB

b) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 201 StGB

c) Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB

d) Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB

e) Vorteilsnahme § 331 StGB

f) Bestechlichkeit § 332 StGB

g) Unterlassung der Diensthandlung § 336 StGB

h) Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353b StGB

i) Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses § 206 StGB

hingewiesen. Erweiterung der Verpflichtungserklärung auf das Sozialgesetzbuch.

 

§ 6    Gerichtsstand und weiteres

1    Gerichtsstand für beide Teile ist Niebüll.

Wyk, den 20.10.2006